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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich für den Monat März 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehescheidung

2.

Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

3.

Behinderungsbedingter Umbau: Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein

4.

Doppelte Haushaltsführung: Wo ist der Lebensmittelpunkt?

5.

Ist die Unrichtigkeit einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache?

6.

Private und berufliche Feiern sollten getrennt stattfinden

7.

Behinderten-Pauschbetrag: Welche Kosten sind abgegolten und welche nicht?

8.

Probezeit und befristete Beschäftigung: Nur die Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden

9.

Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

10.

Modernisierungsmieterhöhung: Nicht für ersparte Instandsetzungen

11.

Steuerbegünstigt: Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung

12.

Anlieger müssen für Erschließung aufkommen - aber nicht unbegrenzt

13.

Rauchen auf dem Balkon: Müssen andere Mieter das dulden?

14.

Kosten für Baumkontrolle: Nicht immer muss der Mieter sie zahlen

15.

Kein Kita-Platz? Eltern können Verdienstausfall als Schadensersatz geltend machen

16.

Beim Rückwärtsfahren muss man besonders aufpassen

17.

Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

18.

Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März



1. Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehescheidung

Das Schleswig-Holsteinische FG hatte zu entscheiden, wem Vorauszahlungen zur Einkommensteuer nach einer Scheidung anzurechnen sind, wenn das Finanzamt nichts von der Scheidung wusste.

Im Streitfall wurde die Ehe im Januar 2008 geschieden. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 16.7.2008 Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber den Eheleuten zum 10.9. und 10.12.2008 fest, da es von der Ehescheidung keine Kenntnis hatte. Erst im Mai 2010 erfuhr das Finanzamt durch die abgegebene Einkommensteuererklärung 2008 des Ehemannes von der Scheidung und der für 2008 durchzuführenden Einzelveranlagung. Im Rahmen der Durchführung der Veranlagung rechnete das Finanzamt die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bei ihm nur zur Hälfte an. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Steuerpflichtigen, der geltend machte, seine Zahlungen seien nur für seine Rechnung erfolgt. Sämtliche Beträge seien von seinem Betriebskonto für die fälligen Steuern seines Betriebes geleistet worden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte zunächst heraus, dass erstattungsberechtigt ist, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Unmaßgeblich für die Erstattungsberechtigung ist dagegen, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen nicht nur auf eigene, sondern zugleich auf Rechnung seiner früheren Ehefrau entrichtet hatte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr bestand.

2. Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen veröffentlicht, die für Auslandsreisen ab 2015 gelten. Die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber in Höhe der jeweiligen Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

Änderungen ergeben sich bei den Spesensätzen gegenüber 2014 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

Österreich und Niederlande,

Argentinien und Mexiko,

Kroatien und Portugal sowie für

Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und St. Petersburg).

Eintägige Reisen und Kurztrips

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.

Mehrtägige Reisen

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.

Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Flugreisen und Schiffreisen

Bei Schiffreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Übernachtungspauschale oder tatsächliche Kosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist dagegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungskosten zulässig.

Praxisbeispiel

Arbeitnehmer A reist am Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an.

Für den Anreisetag Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da A sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist die Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen – 2015 nur noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich – auch hier nur noch 31 EUR statt bisher 40 EUR –, da A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

3. Behinderungsbedingter Umbau: Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Denn durch die Behinderung entstehen die Kosten zwangsläufig, ein durch die Umbaumaßnahmen erlangter Gegenwert ist deshalb nicht abzuziehen.

Im entschiedenen Fall hatten die Kläger wegen der durch einen Schlaganfall eingetretenen schweren Behinderung des Ehemannes in ihr Einfamilienhaus eine Rollstuhlrampe gebaut, ein behindertengerechtes Bad in einem Teil der bisherigen Küche eingerichtet und eine neue Küche gebaut, sowie das Arbeitszimmer in einen Schlafraum umgewandelt. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung ab, die Rollstuhlrampe und das behindertengerechte Bad hätten den Wert des Grundstücks erhöht und seien wegen der sog. Gegenwertlehre nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat den Klägern Recht gegeben und den Abzug der Kosten ohne Anrechnung eines Gegenwerts zugelassen. Er hat es sogar für denkbar gehalten, dass die Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt werden können, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.

Weitere Urteile

Der Bundesfinanzhof hat in einem anderen Fall entschieden, dass die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert (d. h. kein vorheriges amtsärztliches Attest), sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nachzuweisen ist.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine schwerwiegende Behinderung eine tatsächliche Zwangslage begründet, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, sodass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Der behinderungsbedingte Mehraufwand entstehe zwangsläufig, sodass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln stellen die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der Einbau eines Treppenliftes bautechnisch nicht möglich ist, und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wirken sich Aufwendungen in erheblicher Höhe für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht aus, kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf 5 Jahre verteilen; das hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.

4. Doppelte Haushaltsführung: Wo ist der Lebensmittelpunkt?

Auch wenn beide Partner berufstätig sind und während der Woche am gleichen Beschäftigungsort zusammen wohnen, liegt dort nicht automatisch der Lebensmittelpunkt.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Ortes. "Hausstand" ist der Ersthaushalt, d. h. die Hauptwohnung, in der sich der Arbeitnehmer regelmäßig aufhält, die er fortwährend nutzt und von der aus er sein Privatleben führt (Lebensmittelpunkt). Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte genügt dafür nicht. Diese Voraussetzungen sind anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Der Fall

A und ihr Lebensgefährte L arbeiteten im Rhein-Main-Gebiet. Dort bewohnten sie gemeinsam eine angemietete Wohnung. Außerdem stand dem Paar im Heimatort der A in H eine Wohnung zur Verfügung, die den Eltern des L gehört.

A machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 9.300 EUR als Werbungskosten geltend. Sie hatte 22 Fahrten nach H durchgeführt. Dabei habe es sich teilweise um verlängerte Aufenthalte gehandelt, die auch den Jahresurlaub ausgemacht hätten, um ihren Vater bei der Pflege ihrer pflegebedürftigen Mutter zu unterstützen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten eine doppelte Haushaltsführung ab. Da sich A den weitaus überwiegenden Teil des Jahres zusammen mit L am Beschäftigungsort aufgehalten habe, befindet sich ihr Lebensmittelpunkt zwangsläufig dort und nicht in H.

Entscheidung

Wenn beiderseits berufstätige Partner während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt dieser Umstand allein es nicht, dort den gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall die Gesamtumstände maßgebend.

Da das Finanzgericht allein deshalb, weil A und L am Beschäftigungsort zusammenlebten, dort den Lebensmittelpunkt der A angenommen hat, musste das Finanzgerichtsurteil aufgehoben werden. Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss im weiteren Verfahren alle Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergeben, würdigen (u. a. persönliche Verhältnisse, Ausstattung und Größe der Wohnungen, Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere private Aktivitäten und Unternehmungen). Ferner können die Anzahl und Dauer der Aufenthalte als Indizien herangezogen werden.

5. Ist die Unrichtigkeit einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache?

Nein, urteilte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Stellt sich heraus, dass eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung falsch ist, kann deshalb ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr geändert werden.

Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 2007 veranlagt wurden. Sie erklärten einen negativen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR sowie eine Entschädigung von 174.000 EUR. In der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung wurden ein negativer Arbeitslohn von 27.000 EUR, ein positiver von 7.000 EUR sowie eine Entschädigung von 174.000 EUR ausgewiesen; davon wurden 50.000 EUR in eine Direktversicherung einbezahlt. Das Finanzamt veranlagt einen Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR sowie eine Abfindung als außerordentliche Einkünfte von 124.000 EUR. Die festgesetzte Steuer betrug 37.000 EUR.

Nach Einspruch der Kläger berücksichtigte das Finanzamt die gesamte Abfindung von 174.000 EUR als außerordentliche Einkünfte. Die geänderte Einkommensteuer betrug 17.000 EUR. Der geänderte Bescheid wurde bestandskräftig.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der frühere Arbeitgeber die Abfindung falsch berücksichtigt hatte. Tatsächlich hätten ein Arbeitslohn von 23.000 EUR und eine Abfindung von 124.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuer 2007 erneut. Das Finanzamt berief sich darauf, dass die falsche elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht, da es seiner Ansicht keine rechtliche Möglichkeit gab, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern. Dass die Einzahlung in die Direktversicherung in Höhe von 50.000 EUR nicht bei der Höhe der außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt wurde, sondern bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns, und dass demnach auch die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung unrichtig war, ist keine Tatsache. Die steuerliche Behandlung der Direktversicherung ist vielmehr eine rechtliche Schlussfolgerung, die keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zulässt. Alle Tatsachen sind der Finanzverwaltung rechtzeitig bekannt gewesen.

6. Private und berufliche Feiern sollten getrennt stattfinden

Wer sowohl einen privaten als auch einen beruflichen Grund zum Feiern hat, sollte zweimal feiern. Denn bei einer zusammengefassten Feier gibt es keinen anteiligen Werbungskostenabzug, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger hatte seine Steuerberaterprüfung bestanden und außerdem einen runden Geburtstag zu feiern, sodass er aus diesem Anlass ein Fest für 46 Kollegen und 32 Verwandte und Bekannte ausrichtete. Beim Finanzamt machte er einen Teil der Kosten als Werbungskosten geltend, und zwar in Höhe des Anteils der beruflichen Gäste.

Entscheidung

Die Feier war nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch insgesamt privat veranlasst, sodass die Kosten nicht abgezogen werden können. Bei der Prüfung der beruflichen bzw. privaten Veranlassung muss in erster Linie auf den Anlass einer Feier abgestellt werden. Dies ist jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht hingegen das allein entscheidende Kriterium bei der Veranlassungsprüfung. Denn auch aus den übrigen Umständen einer Feier kann sich deren private oder berufliche Veranlassung ergeben. Dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten war (nicht sein Arbeitgeber), er selbst die Gästeliste bestimmt und nur einen bestimmten Teil seiner Kollegenschaft eingeladen hatte und die Feier an einem Freitagabend in einer Veranstaltungshalle an seinem Wohnort und nicht im Betrieb seines Arbeitgebers stattfand, sprach für eine insgesamt private Veranlassung.

7. Behinderten-Pauschbetrag: Welche Kosten sind abgegolten und welche nicht?

Pflegekosten sind grundsätzlich durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten und können nicht extra geltend gemacht werden. Gilt das auch für Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege? Oder können diese Kosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden?

Die Pflegeaufwendungen, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, sind im Gesetz nicht näher definiert. Eine Definition von Pflegeaufwendungen findet sich nur in den Einkommensteuerrichtlinien. Danach zählen nicht zu den Pflegeaufwendungen die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Die häusliche Behandlungspflege ist Teil der Krankenpflege. Die häusliche Intensivpflege umfasst Leistungen der Grundpflege und Leistungen der Behandlungspflege.

Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind somit nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Sie können daher neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten berücksichtigt werden.

8. Probezeit und befristete Beschäftigung: Nur die Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden

Wer sich noch in der Probezeit befindet oder befristet beschäftigt ist, kann für seine Fahrtkosten zur Arbeit nur die Entfernungspauschale ansetzen.

Der Kläger war 2011 nichtselbstständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug 6 Monate. In seiner Steuererklärung für 2011 machte er seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof war wie das Finanzamt und das Finanzgericht der Ansicht, dass der Kläger im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig war. Denn er hat diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten 6 Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen sucht er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder auf.

9. Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

Wer seine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibt und dann per Fax an das Finanzamt schickt, hat sie wirksam abgegeben. Die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärung ist damit erfüllt.

A erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte Einkommensteuererklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T faxte die erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte am 30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten Erklärung beim Finanzamt ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das Finanzamt. Am 24.1.2012 unterschrieb A erneut ein Erklärungs-Deckblatt beim Finanzamt.

Dem Finanzamt genügte die gefaxte Unterschrift jedoch nicht und es lehnte den Antrag der A auf Veranlagung ab, da die Festsetzungsfrist seiner Ansicht nach abgelaufen war. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Klägerin und sieht das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift "von der Hand" der A vor. Dass das unterschriebene Deckblatt beim Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden.

Das Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Darüber hinaus soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung unterschreibt und sie per Telefax an das Finanzamt schickt.

10. Modernisierungsmieterhöhung: Nicht für ersparte Instandsetzungen

Entscheidet sich der Vermieter für eine Modernisierung und erspart er sich dadurch eine Instandsetzung, muss er bei einer anschließenden Modernisierungsmieterhöhung aufpassen. Der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil darf hier nämlich nicht mit einfließen.

Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter durch eine Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter umlegen. Wenn der Vermieter sich mit einer Modernisierungsmaßnahme jedoch fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann er den entsprechenden Kostenanteil, der auf die Instandsetzung entfällt, nicht auf den Mieter umlegen.

Aus der Erklärung der Modernisierungsmieterhöhung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Eine umfassende Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung ist nicht notwendig. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Vermieter den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darlegt.

11. Steuerbegünstigt: Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung

Wird von einem Handwerker eine Abwasserleitung auf Dichtheit geprüft, kann dies eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger ließ in seinem privat genutzten Wohnhaus eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung durchführen. Für die entstandenen Aufwendungen beantragte er die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, seien aber nicht begünstigt.

Das Finanzgericht sah das anders und gab dem Kläger Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an.

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses ist eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Denn die Dichtheitsprüfung hat der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und ist damit als Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung.

12. Anlieger müssen für Erschließung aufkommen – aber nicht unbegrenzt

Grundstückseigentümer haben die Kosten einer Erschließung zu tragen. Sind die Erschließungskosten jedoch vertraglich mit der Gemeinde geregelt, müssen die Eigentümer nicht für Mehrkosten aufkommen, die inflationsbedingt entstanden sind.

Anfang der 1970er Jahre vereinbarten die Stadt Menden (Sauerland) und mehrere Grundstückseigentümer, die auf ihre Baugrundstücke entfallenden anteiligen Erschließungskosten bereits zu zahlen, bevor die Straße fertiggestellt ist. Damit sollte der nach der endgültigen Herstellung der Straße fällige Erschließungsbeitrag vollständig abgegolten sein.

Nach Abschluss der Ablösungsverträge zahlten die Eigentümer an die Stadt die festgelegten Beträge. Die Straße wurde jedoch erst 2007 fertiggestellt. In der Zwischenzeit hatte sich der Erschließungsaufwand von den ursprünglich veranschlagten 261.272 DM auf 407.172 EUR erhöht.

Die Stadt verlangte daraufhin von den Grundstückseigentümern im Jahr 2012 weitere Erschließungsbeiträge zwischen 4.000 und 6.400 EUR. Die bereits gezahlten Beträge wurden angerechnet.

Die Grundstückseigentümer haben die Nacherhebung der Erschließungsbeiträge angefochten.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Grundstückseigentümern Recht. Sie müssen keine weiteren Erschließungsbeiträge zahlen.

Zwar hatte das Gericht in einer früheren Entscheidung geurteilt, dass ein Nacherhebungsrecht besteht, wenn der auf das Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht (sog. Missbilligungsgrenze). An dieser Missbilligungsgrenze hält das Gericht nicht mehr fest.

In den vorliegenden Fällen, in denen die Grenze nur durch Preissteigerungen überschritten wird, führt zu unangemessenen Ergebnissen zu Lasten des Bürgers.

Eine Steigerung des Erschließungsaufwands, die im Wesentlichen inflationsbedingt ist, stellt ein ablösungstypisches Risiko dar. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Anpassung.

13. Rauchen auf dem Balkon: Müssen andere Mieter das dulden?

Wer nicht in der Wohnung rauchen möchte oder darf, weicht oft auf den Balkon aus. Werden durch das Rauchen jedoch andere Mieter nicht nur unwesentlich beeinträchtigt oder drohen gar Gefahren für die Gesundheit, kann das Rauchen auf dem Balkon zeitlich eingeschränkt werden.

Die Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses nutzen ihren Balkon mehrfach täglich zum Rauchen. Die Mieter der darüber gelegenen Wohnung fühlen sich beeinträchtigt. Sie verlangen, dass die Mieter der Erdgeschoss-Wohnung das Rauchen während bestimmter Tageszeiten unterlassen.

Vor dem Amts- und Landgericht hatten die Mieter aus dem 1. Stock keinen Erfolg. Ihre Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Rauchverbot nicht mit der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Lebensführung vereinbar ist.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sieht das jedoch anders.

Wird ein Mieter durch sog. Immissionen (z. B. Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch) gestört, hat er grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Dass das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zum Vermieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört, ändert daran nichts. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigen nicht die Störungen anderer Mieter.

Wenn die mit dem Rauch verbundenen Beeinträchtigungen jedoch nur unwesentlich sind, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Aber auch wenn eine als störend empfundene und damit wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, besteht der Unterlassungsanspruch nicht uneingeschränkt. Einerseits steht dem Mieter das Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu, anderseits hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse zu nutzen. Hierzu gehört auch das Rauchen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen bestimmt sich nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen.

Ist die Geruchsbelästigung nur unwesentlich, kommt ein Abwehranspruch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen. Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründen, sind grundsätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung und damit nicht zu dulden. Bei der Einschätzung der Gefahr durch Tabakrauch ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Freien geraucht wird. Nur wenn der Mieter nachweist, dass im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, wird eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden müssen.

14. Kosten für Baumkontrolle: Nicht immer muss der Mieter sie zahlen

Von einer schönen Außenanlage haben alle Mieter etwas. Deshalb kann der Vermieter die Aufwendungen für deren Pflege auf die Mieter umlegen. Gilt das auch für die Kosten für die Kontrolle von Bäumen? Nein, urteilt das Amtsgericht Bottrop.

Mieter und Vermieter streiten um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Strittig ist, ob der Mieter die Kosten für die Position "Außenanlagen Gehölzfläche" tragen muss. Dahinter verbergen sich Kosten für eine Prüfung des Baumbestands im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin. Im Mietvertrag ist vorgesehen, dass der Mieter die "Kosten der Außenanlagen" tragen muss.

Entscheidung

Der Vermieter kann die Kosten für die Kontrolle des Baumbestands nicht auf den Mieter umlegen. Die hierfür anfallenden Kosten fallen nicht unter die allgemeine Position "Kosten der Außenanlagen". Kontrolltätigkeiten im Zuge der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun. Die Kosten gehören nicht zu den Kosten, die im Sinne der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind.

15. Kein Kita-Platz? Eltern können Verdienstausfall als Schadensersatz geltend machen

Eltern haben Anspruch auf einen Kita-Platz für ihre bis zu 3 Jahre alten Kinder. Kann dieser Anspruch von der Stadt oder Gemeinde nicht erfüllt werden, können die Eltern für deren dadurch entstehenden Verdienstausfall Schadensersatz verlangen.

3 Mütter aus Leipzig erhielten insgesamt 15.000 EUR Schadenersatz. Sie hatten geklagt, weil die Stadt Leipzig ihnen nach ihrer Elternzeit keinen Kita-Platz angeboten hat. Sie mussten ihre Kinder selbst betreuen. Weil sie nicht arbeiten gehen konnten, ist ihnen ein Verdienstausfall entstanden. Die Mütter verlangten deshalb Schadenersatz in Höhe von 2.500 EUR, 4.500 EUR und 8.100 EUR.

Entscheidung

Das Landgericht gab den Frauen Recht. Trotz Bedarfsmeldungen hatte die Stadt Leipzig ihnen keinen Kinderbetreuungsplatz zugewiesen und damit ihre Amtspflichten verletzt. Der Verdienstausfall der Mütter ist eine mittelbare Folge der Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechts und deshalb zu ersetzen.

Der Einwand der Stadt, dass Träger und Investoren vorgesehene Kita-Plätze nicht rechtzeitig fertigstellen konnten, half ihr nicht. Das Landgericht stellte unmissverständlich fest: Die Stadt muss Vorsorge für einen unvorhersehbaren Bedarf treffen. Leipzig ist stattdessen von viel zu wenig Kita-Plätzen ausgegangen.

Dass sie ihren Anspruch auf einen Kita-Platz nicht im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt haben, um den Verdienstausfall abzuwenden, kann den Müttern nicht vorgeworfen werden. Das hätte, stellte das Gericht fest, nicht geholfen, denn auch dann hätte kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt werden können.

16. Beim Rückwärtsfahren muss man besonders aufpassen

Parkplätze sind meist eng, oft überfüllt und sehr unübersichtlich. Kommt es hier zu einem Unfall, kommt es deshalb oft zu einer Haftungsteilung. Besonders vorsichtig sollte man beim Ausparken sein. Wer beim Rückwärtsfahren nicht aufpasst, den kann eine Alleinschuld treffen.

Die Beklagte war mit ihrem Skoda Oktavia rückwärts aus einer Parkbucht herausgefahren, die quer zur Mittelgasse angeordnet war. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Opel Vectra der Klägerin.

Die Beklagte rechtfertigte sich damit, dass sie vor Beginn des Ausparkens Blickkontakt mit der Klägerin hatte und nur weil die Klägerin stehen geblieben ist, aus der Parklücke fuhr. Ganz unvermittelt sei die Klägerin dann losgefahren und deshalb sei es zum Crash gekommen.

Die Vorinstanz hatte der Klage der Vectra-Fahrerin nur teilweise stattgegeben, denn es sah bei der Klägerin ein Mitverschulden durch einen Verstoß gegen die Pflicht zur allgemeinen Rücksichtnahme.

Entscheidung

Das Saarländische Oberlandesgericht schloss sich dieser Argumentation nicht an. Die Richter sahen bei der Haftungsabwägung die ausschließliche Haftung bei der rückwärts ausparkenden Autofahrerin. Mit ihrem Verhalten hat sie so entscheidend den Unfall verursacht, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurücktritt. Denn den Rückwärtsfahrenden trifft eine höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden. Das Rückwärtsfahren ist wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse eindeutig gefährlicher als das Vorwärtsfahren.

Die Darstellung der Beklagten Skoda-Fahrerin, sie habe Blickkontakt mit der Klägerin aufgenommen, überzeugte das Gericht nicht. Schließlich waren rechts und links von ihr Autos geparkt, die ihr Blickfeld erheblich eingeschränkt haben müssen.

Die Beklagte ist deshalb schadensersatzpflichtig. Sie muss für die Abschlepp-und Reparaturkosten, Kosten für einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug sowie für die Kosten des Sachverständigen aufkommen.

17. Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

Wie lange darf ein Brief unterwegs sein? Und dürfen Anwälte und ihre Mandanten sich auf die von der Deutschen Post genannten Postlaufzeiten verlassen? Das Oberlandesgericht Hamm hat die Antworten.

Ein Straftäter kam nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe auf Bewährung frei, verstieß dann aber gegen seine Bewährungsauflagen. Gegen den Beschluss der Strafkammer, die Bewährung aufzuheben, legte er innerhalb der 1-wöchigen Frist sofortige Beschwerde ein, und zwar per Einschreiben. Das Schreiben ging bei Gericht aber erst 3 Tage später ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deshalb zugunsten des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Schreiben einen Tag später bei Gericht einging. Denn nach Informationen der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens die Laufzeitvorgabe von einem Tag nach Einlieferung.

Für die Region, in der der Beschwerdeführer wohnt, gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. Das Gericht betonte deshalb, dass danach grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen.

18. Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März

Die Finanzämter können erst ab Mitte März beginnen, die Einkommensteuererklärungen 2014 zu bearbeiten. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben bis Anfang März Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei handelt es sich z. B. um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Dies dauert einige Tage, sodass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können. Vorher sind auch keine Einkommensteuerbescheide zu erwarten.



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Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


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